Satzung
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Gebühren- und Benutzungssatzung
der Stadt Reinbek
über die Benutzung der Volkshochschule Sachsenwald
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-
Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1 Abs. 1 Alt. 2, 2 Abs.
1 Satz 1, 2, 4 und 6, Abs. 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-
Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) und des § 65 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz
vom 02.06.1992 (GVOBl. für Schleswig-Holstein Nr. 12, S. 243 ff.), in den jeweils
zurzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung
vom 24.07.2025 folgende Satzung erlassen:
Inhalt
§ 1 Name und Rechtsstatus ........................................................................................................ 2
§ 2 Aufgaben .............................................................................................................................. 2
§ 3 Organisation ......................................................................................................................... 2
§ 4 Mitarbeitende der Volkshochschule .................................................................................... 2
§ 5 Teilnehmende ....................................................................................................................... 3
§ 6 Gebühren .............................................................................................................................. 3
§ 7 Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner ....................................................................... 4
§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr.................................................................................. 4
§ 9 Gebührenermäßigung und -befreiung ................................................................................. 4
§ 10 Anmeldungen ..................................................................................................................... 5
§ 11 Abmeldungen ..................................................................................................................... 6
§ 12 Ausschluss von Kursen / Veranstaltungen ......................................................................... 6
§ 13 Hygienekonzept .................................................................................................................. 6
§ 14 Datenverarbeitung / Datenschutz ...................................................................................... 6
§ 15 Inkrafttreten der Satzung ................................................................................................... 7
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§ 1 Name und Rechtsstatus
(1) Die Stadt Reinbek unterhält eine Volkshochschule (im Folgenden VHS genannt) als öffentliche
Einrichtung. Die VHS trägt den Namen „Volkshochschule Sachsenwald“. Durch Kooperationen
mit der Gemeinde Wentorf bei Hamburg und Oststeinbek erstreckt sich das
Angebot der VHS auch auf diese Gemeinden.
(2) Die Stadt Reinbek gewährt der VHS im Rahmen ihres Haushaltsplans Mittel zum Bestreiten
der Aufgaben und stellt ausreichende Räumlichkeiten zur Verfügung.
(3) Die VHS ist Mitglied im Landesverband der Volkshochschulen Schleswig-Holstein e.V. und
im Verein der Volkshochschulen im Kreis Stormarn e.V..
§ 2 Aufgaben
(1) Die VHS Sachsenwald unterstützt Erwachsene und Heranwachsende dabei, sich selbst, die
Gesellschaft und die Welt zu verstehen und diesem Verständnis gemäß zu handeln.
(2) Dazu bietet die VHS ein differenziertes Weiterbildungsprogramm, das möglichst viele Wissens-
und Könnensgebiete umfasst, an. Die Bildungsarbeit findet in Präsenz-Kursen und
Präsenz-Seminaren, in Vorträgen und Exkursionen und über Online-Kanäle statt.
(3) Die Freiheit der Lehre ist garantiert.
§ 3 Organisation
(1) Die VHS untersteht der Bürgermeisterin / dem Bürgermeister der Stadt Reinbek.
(2) Die VHS hat zur Erfüllung der laufenden Aufgaben eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(3) Die VHS organisiert sich in ein Frühjahrs- und ein Herbstsemester.
(4) Das Programmangebot ist in den Programmbereichen Gesellschaft, Kultur und Gestalten,
Gesundheitsbildung, Sprachen, Beruf und Medien und Junge VHS organisiert. Zudem führt
die VHS auch Integrationskurse und Auftragsmaßnahmen durch.
(5) Die VHS kann ihr Angebot im Rahmen des § 2 erweitern.
§ 4 Mitarbeitende der Volkshochschule
(1) Die Stadt Reinbek bestellt die Leitungsperson der VHS. Die Leitungsperson ist zuständig
für die pädagogische, organisatorische und wirtschaftliche Leitung der VHS. Sie vertritt die
VHS gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern und Kooperationspartnern.
(2) In der VHS sind hauptamtliche pädagogische Mitarbeitende und Verwaltungsangestellte
beschäftigt. Die hauptamtlich pädagogischen Mitarbeitenden sind für die Planung und Organisationen
der Kurse und Veranstaltungen verantwortlich. Die Verwaltungsangestellten
sind für den organisatorischen Ablauf, verwaltungstechnische Aufgaben und den Kundenservice
zuständig. Die Hausmeister sind für den Gebäudeservice zuständig.
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(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sich die VHS neben den in den vorstehenden Absätzen
genannten Personen hinaus geeigneter Dritter.
§ 5 Teilnehmende
(1) An den Veranstaltungen der VHS können grundsätzlich alle Personen ab 16 Jahren teilnehmen.
Die VHS kann für einzelne Kurse / Veranstaltungen ein höheres oder ein niedrigeres
Mindestalter festsetzen.
(2) Bei Kursen / Veranstaltungen kann die Zulassung von Teilnehmenden vom Nachweis sachlich
gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt die VHS-Leitung
im Einvernehmen mit den jeweiligen pädagogischen Mitarbeitenden.
(3) Den Teilnehmenden wird der regelmäßige Besuch der Kurse / Veranstaltungen auf Antrag
bescheinigt, sofern eine Mindestanzahl der durchgeführten Kurstage besucht wurde. In
Kursen / Veranstaltungen, bei denen ein Abschluss (Zertifikatskurse) möglich ist, wird
grundsätzlich bei erfolgreichem Abschluss ein Beleg über die erworbene Qualifikation und
das Ergebnis einer evtl. Prüfung an die Teilnehmenden ausgehändigt.
(4) Teilnehmende haben sich in den Kursen / Veranstaltungen den Lehrzielen entsprechend
förderlich zu verhalten. Sie haben alles zu unterlassen, was den Zielen der Kurse und Veranstaltungen,
dem Lernerfolg aller Teilnehmenden sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit
und Ordnung zuwiderläuft.
(5) Veranstaltungen der VHS finden nur bei mindestens vier angemeldeten Teilnehmenden
statt.
§ 6 Gebühren
(1) Für die Teilnahme an Kursen ist eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis
der VHS Sachsenwald zu entrichten. Die Gebührenhöhe richtet sich nach
der Kursgröße und dem Ort der Durchführung. Sie ist pro Lehreinheit á 45 Minuten zu
zahlen. Die Gebühr beinhaltet nicht die Kosten für Lehrmaterialien, Werk- und Verbrauchsstoffe;
diese sind gesondert zu vergüten. Die Abrechnung erfolgt im Kurs durch die
Kursleitung.
(2) Bei steuerpflichtigen Angeboten erhöht sich die Gebühr um den gesetzlich festgeschriebenen
Steuersatz.
(3) Abweichend von Abs. 1 beinhalten Kurse, die mit einer Abschlussprüfung zur Erzielung
eines anerkannten Abschlusses enden, auch die Kosten für Lehrmaterialen, Werk- und
Verbrauchsstoffe. Die Prüfungsgebühren sind in der Gebühr nicht enthalten.
(4) Abweichend von Abs. 1 können im Einzelfall die Kursgebühren für Kurse oder Einzelveranstaltungen,
bei denen die Honorarhöhe 30,00 € pro Unterrichtsstunde übersteigt und /
oder Fahrtkosten bezahlt werden, höher sein als im Gebührenverzeichnis angegeben. Die
Gebühr darf dabei die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
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(5) Die Gebühr für Einzelveranstaltungen liegt pro Unterrichtsstunde pro Person bei mindestens
4,00 € und bei maximal 9,00 €. Die Gebührenhöhe bemisst sich nach Veranstaltungsart,
-größe und -ort.
(6) Für Studienfahrten und Studienreisen sind anstelle der vorstehend genannten Gebühren
die tatsächlich angefallenen Kosten zu zahlen. Die Höhe der Benutzungsgebühr pro Teilnehmer
ergibt sich in diesen Fällen aus den Gesamtkosten der VHS geteilt durch die Teilnehmeranzahl.
§ 7 Gebührenschuldnerin / Gebührenschuldner
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist die / der Anmeldende. Im Falle von minderjährigen
oder von unter Betreuung stehenden Benutzerinnen / Benutzern sind die Personensorgeberechtigten
/ Betreuer Schuldnerinnen bzw. Schuldner der Benutzungsgebühren.
§ 8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt. Diese wird jeweils
am Ende des Kurses / der Veranstaltung fällig.
(2) Die VHS ist von der verbindlichen Anmeldung an berechtigt, eine Vorauszahlung bis zur
Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr von der Gebührenschuldnerin / vom Gebührenschuldner
durch Bescheid zu erheben (§6 Abs. 4 Satz 4 KAG-SH). Im Gebührenbescheid
gem. Abs. 1 wird auch über die erhobene Vorauszahlung abgerechnet.
(3) Die erhobene Vorauszahlung ist zwei Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zur
Zahlung fällig. In den Fällen in denen der Zugang des Gebührenbescheides weniger als zwei
Wochen vor dem Kurs / der Veranstaltung erfolgt, wird die erhobene Vorauszahlung sofort
fällig.
§ 9 Gebührenermäßigung und -befreiung
(1) Die VHS kann Gebührenansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung
nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können
bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(2) Die VHS kann kundenorientiert weitere Ermäßigungen gewähren (z. B. für ausgewählte
Veranstaltungsbereiche oder im Rahmen befristeter Aktionen). Die Ermäßigungen sind auf
die Spanne von 3 bis 25 % begrenzt. Die Ermäßigungstatbestände werden in geeigneter
Weise bekannt gemacht (z. B. Programmheft, Werbung, Aushänge).
(3) Die VHS gewährt Personen aus sozialen Gründen zur Teilhabe am Angebot auf Antrag eine
Ermäßigung auf Gebühren gem. § 6 Abs.1:
a) 25 % Ermäßigung erhalten Personen, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung
von der Pflicht zur Zahlung von Elternbeiträgen gem. § 4 der Satzung des Kreises Stormarn
für eine Sozialstaffel für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungen erteilt
wurde,
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b) 25 % Ermäßigung erhalten Personen, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung
gem. § 5 der Satzung des Kreises Stormarn für eine Sozialstaffel für die Inanspruchnahme
von Kindertagesbetreuungen nachgewiesen werden oder wenn eine Beitragsermäßigung
gem. Nr. 3 der Richtlinie der Stadt Reinbek zur Ermäßigung von Elternbeiträgen
für die außerschulische Betreuung durch die Offenen Ganztagsschulen
und Betreuten Grundschulen in Reinbek (soziale Ermäßigung) bewilligt wurde sowie
c) 25 % Ermäßigung erhalten Personen, die laufende Leistungen nach Wohngeldgesetz
(WoGG) beziehen.
d) 50 % Ermäßigung erhalten Personen und deren Kinder, die laufende Leistungen der
Sozialhilfe nach § 8 Nr. 1 und 2 SGB XII in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung
im Alter und Erwerbsminderung oder laufende Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
erhalten.
e) 50 % Ermäßigung erhalten Bundesfreiwilligendienstleistende, Ableistende eines Berufsfindungs-
oder eines freiwilligen sozialen, ökologischen oder kulturellen Jahres.
(4) Es kann nur ein Ermäßigungsgrund pro Anmeldung in Anspruch genommen werden. Ermäßigungen
und Rabatte sind nicht auf andere Personen übertragbar.
(5) Die zur Ermäßigung berechtigenden Umstände sind bei der Anmeldung anzugeben und
nachzuweisen
(6) Von der Ermäßigung ausgeschlossen sind Kosten für Lehrmaterialien, Werk- und Verbrauchsstoffe
sowie Studienfahrten und Studienreisen (§ 6 Abs. 4).
§ 10 Anmeldungen
(1) Für alle Kurse und Studienfahrten / Studienreisen ist eine schriftliche Anmeldung vor Beginn
der Veranstaltung erforderlich. Abweichende Regelungen hiervon sind zulässig. Bei
Einzelveranstaltungen bedarf es keine Voranmeldung.
(2) Anmeldungen können nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten berücksichtigt werden.
Die VHS ist bemüht, bei entsprechender Nachfrage Ersatzkurse / Ersatzveranstaltungen
anzubieten. Die VHS behält sich jedoch vor, auf eine Anmeldung eine Absage zu erteilen,
wenn der betreffende Kurs / die betreffende Veranstaltung bereits voll belegt ist oder
aufgrund von zu geringer Nachfrage nicht zustande kommt. Sofern ein Kurs / eine Veranstaltung
nicht stattfindet, erfolgt eine Kurs-/ Veranstaltungsabsage rechtzeitig in elektronischer
oder mündlicher Weise.
(3) Die Anmeldung ist verbindlich und verpflichtet, sofern der Kurs / die Veranstaltung durchgeführt
wird, zur vollständigen Zahlung, auch wenn nicht an dem gebuchten Kurs / der
gebuchten Veranstaltung teilgenommen wird.
(4) Die VHS behält sich räumliche und zeitliche Zusammenlegungen inhaltsgleicher Kurse /
Veranstaltungen vor.
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(5) Die VHS behält sich vor, Kurse abweichend von der Kursbeschreibung als Präsenz- oder
Onlinekurse durchzuführen. Dem Teilnehmer steht in diesem Falle das Recht der Abmeldung
zu. Wird davon Gebrauch gemacht, können die nicht in Anspruch genommenen
Lehreinheiten erstattet werden.
(6) Im Übrigen ist die Hausordnung und das Gebührenverzeichnis, welche Bestandteile dieser
Satzung sind, zu beachten.
§ 11 Abmeldungen
(1) Eine kostenfreie Abmeldung ist nur bis fünf Arbeitstagen vor dem geplanten Veranstaltungsbeginn
möglich. Bei Abmeldungen nach diesem Termin bis spätestens zwei Arbeitstage
nach dem ersten besuchten Kurstag (bei mehrtägigen Kursen) beträgt die Abmeldegebühr
50 % der Kursgebühr inkl. aller weiteren Gebühren. Bei Abmeldungen nach diesem
Zeitpunkt wird die volle Gebühr fällig. Die Abmeldung ist schriftlich oder elektronisch an
die Geschäftsstelle der VHS zu richten.
(2) Bei Bildungsurlauben bzw. Intensivwochen ist eine kostenfreie Abmeldung nur bis 10 Wochentage
vor Veranstaltungsbeginn möglich. Bei Abmeldung nach diesem Termin beträgt
die Abmeldegebühr 50 % der Teilnahmegebühr. Abmeldungen nach Veranstaltungsbeginn
sind nicht möglich.
§ 12 Ausschluss von Kursen / Veranstaltungen
(1) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Hausordnung verstoßen,
können von der Leitungsperson der VHS zeitweise oder gänzlich von der Kursteilnahme
ausgeschlossen werden.
(2) Im Falle des Ausschlusses von der Kurs-/ Veranstaltungsteilnahme wird die Teilnahmegebühr
nicht erstattet.
§ 13 Hygienekonzept
Im Falle einer Pandemie gilt das bestehende Hygiene- bzw. Gesundheitskonzept der VHS bzw.
der Stadt Reinbek. Das jeweils aktuelle Hygiene- bzw. Gesundheitskonzept ist auf der Internetseite
der VHS (www.vhs-sachsenwald.de) zu finden.
§ 14 Datenverarbeitung / Datenschutz
(1) Die VHS Sachsenwald erhebt von der Antragstellerin / dem Antragsteller, von den Benutzerinnen
und Benutzern sowie von den Teilnehmenden Daten zur Verarbeitung und Speicherung
in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren. Die VHS nutzt die Daten
zur Abwicklung des Anmeldeverfahrens, der damit verbundenen Statistiken, zur Verbesserung
des Angebots und zur Erhöhung der Kursauslastung. Im Rahmen von Versandaktionen
(beispielsweise Programmhefte, Flyer, Mailings, etc.) kann die VHS die notwendigen
Daten an Dritte weitergeben. Die notwendigen Daten dürfen an Dritte innerhalb der
Dienststelle weitergegeben und für Vollstreckungsverfahren an die jeweilige Vollstreckungsbehörde
übermittelt werden.
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(2) Es werden folgende Daten erhoben:
a) Name, Vorname, Titel
b) Geschlecht
c) Geburtsdatum
d) Anschrift
e) Telefonnummer / Mobilrufnummer / Telefaxnummer
f) E-Mail-Adresse
g) Daten des Anmeldevorgangs
h) bei Bedarf: Firmen- / Vereins- / Parteibezeichnung und Firmen- / Vereins- / Parteisitz
(3) Die Daten werden nach gesetzlichen Vorgaben, aber spätestens nach zehn Jahren gelöscht,
sofern die Gebühren beglichen sind und keine weitere Buchung vorgenommen
wurde.
§ 15 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Reinbek, den 24.11.2025
Stadt Reinbek
Björn Warmer, Bürgermeister


