Satzung

Gebühren- und Benutzungssatzung der Stadt Reinbek über die Benutzung der Volkshochschule Sachsenwald
Aufgrund der §§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), in den jeweils zurzeit geltenden Fassungen, wird nach Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung vom 26.08.2021 folgende Satzung erlassen:

Inhalt
§1 Name und Rechtsstatus
§2 Aufgaben
§3 Organisation
§4 Mitarbeitende der Volkshochschule
§5 Teilnehmende
§6 Kursgebühren
§7 Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner
§8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
§9 Gebührenermäßigung; Erlass
§10 Anmeldungen
§11 Abmeldungen
§12 Ausschluss von Kursen/Veranstaltungen
§13 Hausordnung
§14 Hygienekonzept
§15 Datenverarbeitung/Datenschutz
§16 Inkrafttreten der Satzung


§1 Name und Rechtsstatus
(1) Die Stadt Reinbek unterhält eine Volkshochschule (VHS) als öffentliche Einrichtung. Die VHS trägt den Namen „Volkshochschule Sachsenwald“. Durch eine Kooperation mit der Gemeinde Wentorf erstreckt sich das Angebot der VHS auch auf die Gemeinde Wentorf.
(2) Die Stadt Reinbek gewährt der VHS im Rahmen ihres Haushaltsplans Mittel zum Bestreiten der Aufgaben und stellt ausreichende Räumlichkeiten zur Verfügung.
(3) Die VHS ist Mitglied im Landesverband der Volkshochschulen Schleswig-Holstein e.V. und im Verein der Volkshochschulen im Kreis Stormarn e.V.

§2 Aufgaben
(1) Die VHS Sachsenwald unterstützt Erwachsene und Heranwachsende dabei, sich selbst, die Gesellschaft und die Welt zu verstehen und diesem Verständnis gemäß zu handeln.
(2) Dazu bietet die VHS ein differenziertes Weiterbildungsprogramm, das möglichst viele Wissens- und Könnensgebiete umfasst, an. Die Bildungsarbeit findet in Präsenz-Kursen und Präsenz-Seminaren, in Vorträgen und Exkursionen und über Online-Kanäle statt.
(3) Die Freiheit der Lehre ist garantiert.

§3 Organisation
(1) Die VHS untersteht dem Bürgermeister/der Bürgermeisterin der Stadt Reinbek.
(2) Die VHS hat zur Erfüllung der laufenden Aufgaben eine Geschäftsstelle eingerichtet.
(3) Die VHS organisiert sich in ein Frühjahrs- und ein Herbstsemester.
(4) Das Programmangebot ist in den Programmbereichen Gesellschaft, Kultur und Gestalten, Gesundheitsbildung, Sprachen, Beruf und Medien und Junge VHS organisiert.
(5) Die VHS führt auch Integrationskurse und Auftragsmaßnahmen durch.
(6) Die VHS kann ihr Angebot im Rahmen des § 2 erweitern.

§4 Mitarbeitende der Volkshochschule
(1) Die Stadt Reinbek bestellt die Leitungsperson der VHS.
(2) Die Leitungsperson ist zuständig für die pädagogische, organisatorische und wirtschaftliche Leitung der VHS. Sie vertritt die VHS gegenüber den Bürger/innen und Kooperationspartnern.
(3) Die VHS beschäftigt hauptamtlich pädagogische Mitarbeitende und Verwaltungsangestellte. Die hauptamtlich pädagogischen Mitarbeitenden sind für die Planung und Organisationen der Kurse und Veranstaltungen verantwortlich. Die Verwaltungsangestellten sind für den organisatorischen Ablauf, verwaltungstechnische Aufgaben und den Kundenservice zuständig. Die Hausmeister sind für den Gebäudeservice zuständig.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient sich die VHS neben den in den vorstehenden Absätzen genannten Personen hinaus geeigneter Dritter.

§5 Teilnehmende
(1) An den Veranstaltungen der VHS können grundsätzlich alle Personen ab 16 Jahren teilnehmen. Die VHS kann für einzelne Kurse/Veranstaltungen ein höheres oder ein niedrigeres Mindestalter festsetzen.
(2) Bei Kursen/Veranstaltungen kann die Zulassung von Teilnehmenden vom Nachweis sachlich gebotener Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Dies regelt die VHS-Leitungsperson im Einvernehmen mit den jeweiligen pädagogischen Mitarbeitenden.
(3) Den Teilnehmenden wird der regelmäßige Besuch der Kurse/Veranstaltungen auf Antrag bescheinigt, sofern eine Mindestanzahl der durchgeführten Kurstage besucht wurde. In Kursen/Veranstaltungen, bei denen ein Abschluss (Zertifikatskurse) möglich ist, wird grundsätzlich bei erfolgreichem Abschluss ein Beleg über die erworbene Qualifikation und das Ergebnis einer evtl. Prüfung an die Teilnehmenden ausgehändigt.
(4) Teilnehmende haben sich in den Kursen/Veranstaltungen den Lehrzielen entsprechend förderlich zu verhalten. Sie haben alles zu unterlassen, was den Zielen der Kurse und Veranstaltungen, dem Lernerfolg aller Teilnehmenden sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung zuwiderläuft.
(5) Veranstaltungen der Volkshochschule finden nur bei mindestens 4 angemeldeten Teilnehmern statt.

§6 Kursgebühren
(1) Für die Teilnahme an Kursen ist eine Gebühr gemäß dem als Anlage beigefügten Gebührentarif zu entrichten. Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Kursgröße und dem Ort der Durchführung. Sie ist pro Lehreinheit à 45 Minuten zu zahlen. Die Gebühr beinhaltet nicht die Kosten für Lehrmaterialien, Werk- und Verbrauchsstoffe; diese sind gesondert zu vergüten; die Abrechnung erfolgt im Kurs durch den Kursleiter.
(2) Aufgrund der Neuregelung der Umsatzsteuerpflicht von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) werden die Gebühren ab dem 01.01.2023 für die Angebote der Volkshochschule Sachsenwald, die nicht nach gesetzlicher Maßgabe umsatzsteuerbefreit sind, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
(3) Abweichend von Abs. 1 beinhalten Kurse, die mit einer Abschlussprüfung zur Erzielung eines anerkannten Abschlusses enden, auch die Kosten für Lehrmaterialen, Werk- und Verbrauchsstoffe. Die Prüfungsgebühren sind in der Gebühr nicht enthalten.
(4) Abweichend von Abs. 1 können im Einzelfall die Kursgebühren für Kurse oder Einzelveranstaltungen, bei denen die Honorarhöhe 25 EUR pro Unterrichtsstunde übersteigt und/oder Fahrtkosten bezahlt werden, höher sein als im Gebührentarif angegeben. Die Gebühr darf dabei die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
(5) Die Gebühr für Einzelveranstaltungen liegt pro Unterrichtsstunde pro Person bei mindestens 4 EUR und bei maximal 9 EUR. Die Gebührenhöhe bemisst sich nach Veranstaltungsart, Veranstaltungsgröße und Veranstaltungsort.
(6) Für Studienfahrten und Studienreisen sind anstelle der vorstehend genannten Gebühren die tatsächlich angefallenen Kosten zu zahlen. Die Höhe der Benutzungsgebühr pro Teilnehmer ergibt sich in diesen Fällen aus den Gesamtkosten der VHS geteilt durch die Teilnehmeranzahl.

§7 Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner
Gebührenschuldnerin oder Gebührenschuldner ist der/die Anmeldende. Im Falle von minderjährigen oder von unter Betreuung stehenden Benutzerinnen / Benutzern sind die Personensorgeberechtigten / Betreuer Schuldnerinnen bzw. Schuldner der Benutzungsgebühren.

§8 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Benutzungsgebühr entsteht jeweils am Ende des Kurses / der Veranstaltung.
(2) Die Benutzungsgebühr wird durch Gebührenbescheid festgesetzt; in diesem wird auch über erhobene Vorauszahlung abgerechnet. Die Gebühr ist 4 Wochen nach Zugang des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Die VHS ist von der verbindlichen Anmeldung an berechtigt, eine Vorauszahlung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühr vom Gebührenschuldner durch Bescheid zu erheben (§6 Abs.4 Satz 4 KAG-SH). Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§9 Gebührenermäßigung; Erlass
(1) Die VHS kann Gebührenansprüche ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.
(2) Die VHS gewährt Personen aus sozialen Gründen zur Teilhabe am Angebot auf Antrag eine Ermäßigung von 25 %. Ermäßigungsberechtigungen nach Satz 1 sind insbesondere gegeben,
a) wenn eine Befreiung von der Pflicht zur Zahlung von Elternbeiträgen gem. § 4 der Satzung des Kreises Stormarn für eine Sozialstaffel für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungen erteilt wurde, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung gem. § 5 der Satzung des Kreises Stormarn für eine Sozialstaffel für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuungen nachgewiesen werden oder wenn eine Beitragsermäßigung gem. Nr. 3 der Richtlinie der Stadt Reinbek zur Ermäßigung von Elternbeiträgen für die außerschulische Betreuung durch die Offenen Ganztagsschulen und Betreuten Grundschulen in Reinbek (soziale Ermäßigung) bewilligt wurde sowie
(b) für Personen, die laufende Leistungen nach Wohngeldgesetz (WoGG) beziehen.
(3) Bundesfreiwilligendienstleistende, Ableistende eines Berufsfindungs- oder eines freiwilligen sozialen, ökologischen oder kulturellen Jahres, Personen, die laufende Leistungen der Sozialhilfe nach § 8 Nr. 1 und 2 SGB XII in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung, laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, Schülerinnen und Schüler über 18 Jahre, Studierende an Hoch- oder Fachhochschulen bis zum 27. Lebensjahr und Auszubildende, Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahr erhalten eine Ermäßigung von 50% auf Gebühren gem. § 6 Abs. 1.
(4) Die zur Ermäßigung berechtigenden Umstände sind bei der Anmeldung anzugeben und nachzuweisen.
(5) Von der Ermäßigung ausgeschlossen sind Kosten für Lehrmaterialien, Werk- und Verbrauchsstoffe sowie Studienfahrten und Studienreisen (§6 Abs. 4).

§10 Anmeldungen
(1) Für alle Kurse und Studienfahrten/Studienreisen ist eine schriftliche Anmeldung vor Beginn der Veranstaltung erforderlich. Abweichende Regelungen hiervon sind zulässig.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist bei Einzelveranstaltungen keine Voranmeldung notwendig.
(3) Anmeldungen können nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten berücksichtigt werden. Die VHS ist bemüht, bei entsprechender Nachfrage Ersatzkurse/Ersatzveranstaltungen anzubieten. Sie behält sich jedoch vor, auf eine Anmeldung eine Absage zu erteilen, wenn
der betreffende Kurs/die betreffende Veranstaltung bereits voll belegt ist oder aufgrund von zu geringer Nachfrage nicht zustande kommt. Sofern ein Kurs/eine Veranstaltung nicht stattfindet, erfolgt eine Kurs/Veranstaltungsabsage rechtzeitig in elektronischer oder mündlicher Weise.
(4) Die Anmeldung ist verbindlich und verpflichtet –sofern der Kurs/die Veranstaltung durchgeführt wird - zur vollständigen Zahlung, auch wenn nicht an dem gebuchten Kurs/der gebuchten Veranstaltung teilgenommen wird.
(5) Die VHS behält sich räumliche und zeitliche Zusammenlegungen inhaltsgleicher Kurse/Veranstaltungen vor.
(6) Die VHS behält sich vor, Kurse abweichend von der Kursbeschreibung als Präsenz- oder Onlinekurse durchzuführen. Dem Teilnehmer steht in diesem Falle das Recht der Abmeldung zu. Wird davon Gebrauch gemacht, können die nicht in Anspruch genommenen Lehreinheiten erstattet werden.

§11 Abmeldungen
(1) Die Abmeldung ist schriftlich oder elektronisch an die Geschäftsstelle der VHS zu richten.
(2) Eine kostenfreie Abmeldung ist nur bis 5 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Bei Abmeldungen nach diesem Termin bis spätestens 2 Arbeitstage nach dem ersten besuchten Kurstag (bei mehrtägigen Kursen) beträgt die Abmeldegebühr 50 % der Kursgebühr inkl. aller weiteren Gebühren. Bei Abmeldungen nach diesem Zeitpunkt wird die volle Gebühr fällig.
(3) Bei Bildungsurlauben bzw. Intensivwochen ist eine kostenfreie Abmeldung nur bis 10 Arbeitstage vor Veranstaltungsbeginn möglich. Bei Abmeldung nach diesem Termin beträgt die Abmeldegebühr 50% der Teilnahmegebühr. Abmeldungen nach Veranstaltungsbeginn sind nicht möglich.

§12 Ausschluss von Kursen/Veranstaltungen
(1) Personen, die gegen die Bestimmungen dieser Satzung sowie der Hausordnung verstoßen, können von der Leitungsperson der Volkshochschule zeitweise oder gänzlich von der Kursteilnahme ausgeschlossen werden.
(2) Im Falle des Ausschlusses von der Kurs-/Veranstaltungsteilnahme wird die Teilnahmegebühr nicht erstattet.

§13 Hausordnung
Die VHS Sachsenwald führt Kurse in verschiedenen Gebäuden durch. Es gilt die Hausordnung des jeweiligen Gebäudes. In den Räumlichkeiten der VHS gilt die aktuelle Fassung der Hausordnung der VHS. Diese ist Bestandteil der Satzung und als Anlage beigefügt.

§14 Hygienekonzept
Im Falle einer Pandemie gilt das bestehende Hygiene- bzw. Gesundheitskonzept der Volkshochschule bzw. der Stadt Reinbek. Das Hygiene- bzw. Gesundheitskonzept ist auf der Homepage der Volkshochschule zu finden.

§15 Datenverarbeitung/Datenschutz
(1) Die VHS erhebt von den Teilnehmenden Daten zur Verarbeitung und Speicherung in einem automatisierten Datenverarbeitungsverfahren. Die VHS nutzt die Daten zur Abwicklung des Anmeldeverfahrens, der damit verbundenen Statistiken, zur Verbesserung des Angebots und zur Erhöhung der Kursauslastung. Im Rahmen von Versandaktionen (beispielsweise Programmhefte, Flyer, Mailings) kann sie die notwendigen Daten an Dienstleiter weitergeben.
Für Vollstreckungsverfahren dürfen die notwendigen Daten an die jeweilige Vollstreckungsbehörde übermittelt werden.
(2) Es werden folgende Daten erhoben:
a) Name, Vorname, Titel
b) Geburtsdatum
c) Geschlecht
d) Anschrift
e) Telefonnummer/Mobilrufnummer/Telefaxnummer
f) E-Mail-Adresse
g) Daten des Anmeldevorgangs
(3) Die Daten werden nach gesetzlichen Vorgaben, aber spätestens nach zehn Jahren gelöscht, sofern die Kursgebühren beglichen sind und kein weiterer Kurs besucht wird.

§16 Inkrafttreten der Satzung
(1) Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung für die Volkshochschule der Stadt Reinbek vom 20. November 1987 und die Gebührensatzung der Stadt Reinbek für die Volkshochschule Sachsenwald in ihrer aktuellen Fassung außer Kraft.

Reinbek, 07.09.2021
Stadt Reinbek
Björn Warmer
Bürgermeister

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